Verspätete Offenlegung



Bestimmte Unternehmen müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen jährlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Von der Offenlegungspflicht sind Kapitalgesellschaften wie AGs, GmbHs und die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UGs) sowie Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter (beispielsweise eine GmbH & Co. KG) betroffen.

Die Offenlegung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Bilanzstichtags erfolgen. Bei Geschäftsjahren, die zum 31.12.2020 geendet haben, muss die Offenlegung spätestens bis zum 31.12.2021 erfolgen.

Erfolgt die Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. 12.2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.