Internet ist kein rechtsfreier RaumInternet
Als Handwerksbetrieb greifen Sie natürlich auf moderne Kommunikationsmittel und das Internet zurück. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten die allgemeinen Rechtsgrundlagen wie etwa des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zusätzlich existieren für Teilbereiche besondere Rechtsvorschriften wie etwa das Digitale-Dienste-Gesetz.
Bei Internetauftritten, aber auch bei Verwendung von E-Mails im Geschäftsverkehr sind Regeln zu beachten.
So sind zahlreiche Regelungen für Verbraucherschlichtungen vorhanden.
Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung bei Fernabsatzverträgen
Informationspflicht zur Verbraucherschlichtung
Sie sollten sich außerdem im Internet richtig bezeichnen.
Falsche Bezeichnung im Impressum
Wichtiger Hinweis:
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Sofern Sie im Impressum Ihrer Website auf § 5 TMG verweisen, besteht die Gefahr einer Abmahnung. Sie verweisen auf ein nicht mehr existierendes Gesetz. Generell ist die Angabe der gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Es reichen die Angaben, die § 5 DDG vorschreibt.
Muster für ein richtiges Impressum finden Sie in unserem Merkblatt im Downloadbereich.
Aktueller Hinweis:
Speziell im Fernabsatz gelten ab 13. Dezember 2024 zusätzliche Pflichten.
Ab diesem Zeitpunkt greift die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) der EU (Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2023/988). In der Verordnung sind neue Pflichten für den Fernabsatz von Produkten geregelt.
Grundsätzlich haben Sie als Händler von Produkten nach der GPSR folgende Pflichten:
- Vor der Bereitstellung auf dem Markt muss sich ein Händler vergewissern, dass der Hersteller die oben genannten Pflichten erfüllt hat.
- Wenn Händler die Produkte lagern, müssen sie dafür sorgen, dass in dieser Zeit die Sicherheit der Produkte nicht beeinträchtigt wird.
- Wenn ein Produkt nicht mit den Sicherheitsanforderungen der Verordnung im Einklang steht, darf es nicht verkauft werden. Ein Verkauf ist erst wieder möglich, wenn die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen wieder hergestellt wurde.
- Wenn einem Händler Informationen über die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen bzw. der Gefahr eines Produkts vorliegen, muss er den Hersteller und die zuständige Marktüberwachungsbehörde (= Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich unterrichten.
Wenn Sie als Händler Produkte online auf dem Markt bereitstellen, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten:
- Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie der Postanschrift und eine elektronische Adresse (Emailadresse oder Internetadresse), unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann
- falls der Hersteller nicht in der EU sitzt, zusätzlich Name, Anschrift und Emailadresse der verantwortlichen Person (= Einführer etc.)
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich der Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen des Herstellers, Meldung bei Unfällen durch das Produkt
Unsere Broschüre Rechtliche Grundlagen Ihres Internetauftritts finden Sie im exklusiven Kundenbereich.
Ansprechpartner
Fragen zum Internet beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-130
Fax 0941 7965 198
Achtung
Aus TMG wurde DDG.
Sofern Sie in Ihrem Impressum auf § 5 TMG verweisen, löschen Sie bitte diesen Hinweis.
Im Fernabsatz gelten ab 13. Dezember 2024 zusätzliche Pflichten.