Ausführen von Handwerksleistungen über die GrenzeHandwerksleistungen im Ausland
Achten Sie auf die dortigen Vorschriften! -
auch innerhalb der EU gibt es nach wie vor Melde- und Registrierungspflichten
Grenzüberschreitende Warenlieferungen erfordern oft Einiges an Wissen und Erfahrung. Aber richtig kompliziert wird es, wenn Waren nicht nur ins Ausland geliefert, sondern dort auch montiert oder eingebaut werden: bei der grenzüberschreitenden Ausführung von Leistungen.
Bei den Leistungen von Handwerksunternehmen handelt es sich juristisch gesehen meist um "Werkleistungen": dem Auftraggeber wird ein "Erfolg" geschuldet in Form zum Beispiel einer funktionierenden Heizanlage.
Wenn Sie Montagen oder Bauleistungen in einem anderen Land ausführen möchten, dann müssen Sie die dort geltenden "Spielregeln" einhalten, zum Beispiel bei der Umsatzsteuer-Abwicklung, bei den arbeits- und sozial-, ausländer- und gewerberechtlichen Bestimmungen und bei den technischen Normen. Meist weist auch das dort geltende Baurecht und Vergaberecht Unterschiede zu den in Bayern gewohnten Regelungen auf.
Schauen wir uns die Umstände einmal genauer an, die mit der Ausführung einer grenzübergreifenden Montage oder Bau-/Ausbauleistung zusammenhängen:
In den meisten Ländern sind für die Ausführung von handwerklichen Leistungen irgendwelche Qualifikationsnachweise in Form von Prüfungen, Praxisnachweisen oder Zulassungen erforderlich, vor allem, wenn es sich um gefahrgeneigte Berufe handelt (zum Beispiel Gesundheitsberufe, Arbeiten mit Strom, Gas, Wasser). Es gilt dabei grundsätzlich das jeweilige nationale Recht des Ziellandes. In den EU-Ländern schaffen verschiedene EU-Richtlinien Erleichterung, die (grob gesagt) jedem EU-Bürger gestatten, diejenigen gewerblichen Leistungen in jedem EU-Land zu erbringen, die er in seinem Herkunftsland bereits zwei Jahre lang selbständig ausführt. Der Nachweis für die selbständige Tätigkeit wird durch die sogenannte EU-Bescheinigung erbracht, die in Deutschland von der zuständigen Handwerkskammer ausgestellt wird. Sie ist normalerweise die Grundlage für eine Anerkennung im Zielland.
Innerhalb der EU benötigen Bürger, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, keine Aufenthaltsgenehmigungen; außerhalb der EU können Visa etc. notwendig sein.
Jedes Land will wissen, welche ausländischen Arbeitnehmer wo und wie lange dort tätig sind, etwa um überprüfen zu können, dass zum Beispiel alle eingesetzten Mitarbeiter sozialversichert sind, ob verbindliche Mindestlöhne bezahlt oder die zulässigen Arbeitszeiten eingehalten werden. Deshalb muss normalerweise jede Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land vorher dort bei einer offiziellen Stelle angemeldet werden. Neben Mindestlöhnen sind in manchen Ländern auch Vereinbarungen mit Gewerkschaften (zum Beispiel Überstundenregelungen) zu erfüllen. Die Einhaltung der inländischen Bestimmungen soll sicherstellen, dass für Ausländer die gleichen Arbeitsbedingungen gelten wie für die ansässigen Unternehmen und so ein ungleicher Wettbewerb vermieden wird. Natürlich wird das alles überprüft, und wenn Kontrolleure auf der Auslandsbaustelle auftauchen, muss das deutsche Unternehmen sofort nachweisen können, dass es sich an die bestehenden Regeln hält.
Für die Bauausführung, aber auch für das bei der Arbeit im Zielland verwendete Material gelten sehr oft die dortigen nationalen Normen. In der EU bringen die "harmonisierten Normen" eine Vereinfachung: sie gelten in jedem EU-Land. Nur: es gibt sie nicht annähernd für alle Materialien und Baustoffe!
Für die Umsatzbesteuerung von Leistungen sind in der Regel die Bestimmungen des Ziellandes maßgeblich. Besonders bei Bauleistungen gilt der Grundsatz: wo das Grundstück liegt, da fällt auch die Umsatzsteuer an. Bei Reparaturleistungen oder Montagen kann es davon Abweichungen geben. Bei Geschäften zwischen Unternehmern geht manchmal auch die Umsatzsteuer-Schuld auf den ausländischen Kunden über. Wie das alles konkret zu behandeln ist, hängt von den speziellen Umständen ab. Hier gelten sogar in verschiedenen Ländern der EU unterschiedliche Regelungen.
In jedem Fall gilt: ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Ausland erbringen will, muss vorher sorgfältig genaue Informationen einholen über die dort geltenden Steuer-Spielregeln.
Folgende Fragen sind von Bedeutung:
- Sind für mein Handwerk spezielle Berufszulassungen im ausländischen Staat erforderlich?
- Benötige ich eine Anerkennung oder Registrierung meiner Berufszulassung?
- Bestehen im Zielland für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen meines Handwerks Beschränkungen?
- (Wo) müssen meine Baustellen im Zielland beziehungsweise meine dort eingesetzten Mitarbeiter gemeldet werden?
- Welche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen berühren meine Arbeit im Zielland? Sind Mindestlöhne oder Vereinbarungen mit Gewerkschaften einzuhalten? Müssen Zahlungen an spezielle Sozialkassen etc. geleistet werden?
- Welche Unterlagen müssen für den Fall einer Baustellenkontrolle mitgeführt werden?
- (Wo) fällt Umsatzsteuer an? Ist eine Umsatzsteuer-Registrierung erforderlich? Wie ist die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen?
- Wie kann im Ausland angefallene Vorsteuer zurückgeholt werden?
- Welche (nationalen) Normen gibt es im Ausland für das beim Auftrag eingesetzte Material?
- Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Abwicklung von (Bau-) Aufträgen oder hinsichtlich der Auftragsvergabe?
- Sind meine Vertragsmuster auf die speziellen Anforderungen eines Geschäfts im Zielland abgestimmt?
Für Arbeiten in Ländern außerhalb der EU ist darüber hinaus zu klären:
- Wird eine Aufenthaltsgenehmigung (Visum) in Drittstaaten benötigt?
- Soll die Montagearbeit in Drittstaaten mit eigenen Maschinen/Werkzeugen erfolgen, für die ein Carnet A.T.A. erforderlich ist?
- Sollen Bauteile / Produkte für Montagen in Drittländer über die Grenze gebracht werden? Welche Zollformalitäten fallen an?
- Brauchen meine Produkte oder eingesetzten Materialien im Zielland Zulassungen etc.?
Ansprechpartner
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-217
Fax 0941 7965-281217
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