Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl seit 1. Juli 2023Pflegeversicherung

Seit dem 1. Juli 2023 werden mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Beitragspunkte und der Zuschlag für Kinderlose auf 0,6 % (bisher 0,35 %) angehoben. Damit liegt der allgemeine Beitragssatz bei 3,4 % (bisher 3,05 %).

Ebenfalls seit 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich dieser um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Zudem wirkt er sich nur auf den Arbeitnehmeranteil, nicht auf den Arbeitgeberanteil aus.

Es gelten somit seit dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:

  • Mitglieder ohne Kinder:                 4,00 % (Arbeitnehmeranteil: 2,3 %)
  • Mitglieder mit einem Kind:           3,40 % (Arbeitnehmeranteil: 1,7 %)
  • Mitglieder mit zwei Kindern:        3,15 % (Abschlag: 0,25 %; AN-Anteil: 1,45 %)
  • Mitglieder mit drei Kindern:         2,90 % (Abschlag: 0,5 %; AN-Anteil: 1,2 %)
  • Mitglieder mit vier Kindern:         2,65 % (Abschlag: 0,75 %; AN-Anteil: 0,95 %)
  • Mitglieder mit fünf Kindern:         2,40 % (Abschlag: 1 %; AN-Anteil: 0,7 %)
     

Auf seiner Website stellt der GKV-Spitzenverband ein Infoblatt zur Elterneigenschaft (inkl. Adoptiv- und Stiefeltern) und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 zur Verfügung.
Dieses kann hier abgerufen werden.

Die Betriebe müssen dazu von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter der Kinder einholen.



Wie weise ich die berücksichtigungsfähigen Kinder für die unterschiedlichen Beitragssätze nach?

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. D. h. es reicht aus, wenn die Beschäftigten dem Arbeitgeber (= beitragsabführende Stelle) die Anzahl ihrer Kinder sowie deren Alter mitteilen. Auf Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Übergangszeitraum verzichtet werden. Spätestens nach dem 30. Juni 2025 muss der Arbeitgeber die angegebenen Kinder jedoch überprüfen.
Empfehlenswert ist, die zur Einholung der erforderlichen Angaben vom ZDH erstellten Muster für ein Informationsschreiben an die MitarbeiterInnen sowie für eine freiwillige Selbstauskunft durch die Beschäftigten zu verwenden. Diese finden Sie im exclusiven Kundenbereich.
Zur Entlastung der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden.



Wenn Sie noch Fragen zur Einholung der Informationen bei Ihren Beschäftigten haben, kontaktieren Sie uns als Mitgliedsbetrieb gerne.

 Ansprechpartner

Gabriele Moser

Rechtsassessorin

Tel. 0941 7965-227

Fax 0941 7965-281227

gabriele.moser--at--hwkno.de

Reinhard Gaber

Rechtsberater

Tel. 0941 7965-190

Fax 0941 7965-198

reinhard.gaber--at--hwkno.de



Wir stellen Ihnen gerne die Muster des ZDH für die Einholung der Informationen bei Ihren Mitarbeitern zur Verfügung.
Diese finden Sie im exclusiven Kundenbereich.



Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.









 Wichtig

Zu viel gezahlte Beiträge müssen rückwirkend erstattet und verzinst werden.