Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Zum 01.01.2024 treten die Regelungen in Kraft, mit welchen unter anderem das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend neugestaltet wurde. Hierbei wurde der bisherigen Rechtsprechung zur GbR Rechnung getragen. In diesem Zuge wurden auch Regelungen zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und zur Kommanditgesellschaft (KG) sowie zahlreiche andere Regelungen angepasst.
Eine Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts sieht das MoPeG nur in Einzelfällen vor. Neu wird ein Gesellschaftsregister eingeführt und die Beschlussfassung geregelt. Das Gesellschaftsregister soll den Rechtsverkehr mit GbRs erleichtern und die Rechtssicherheit bei manchen Situationen (beispielsweise beim Gesellschafterwechsel) schaffen.
Welche grundsätzlichen Regelungen gibt es zur GbR?
Die GbR wird im Gesetz als rechtsfähig anerkannt, wobei es in Zukunft eine Unterscheidung zwischen einer rechtsfähigen GbR und einer nicht rechtsfähigen GbR geben wird.
Rechtsfähig ist die GbR, wenn nach Willen der Gesellschafter eine Teilnahme am Rechtsverkehr geschieht, was bei einer gewerblich tätigen GbR der Regelfall ist.
Nicht rechtsfähig ist die GbR, wenn es alleine der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses untereinander dient.
Es greift die Vermutungsregelung, dass ein Betrieb unter gemeinsamen Namen als rechtsfähige GbR gesehen wird.
Das MoPeG regelt vor allem die rechtsfähige GbR. Für nicht rechtsfähige GbRs wird auf die Anwendung mancher Regelungen verwiesen.
Im Folgenden finden Sie ein paar Informationen zur rechtsfähigen GbR, da im Handwerk in den meisten Fällen von einer rechtsfähigen GbR auszugehen ist.
Die rechtsfähige GbR entsteht bei Teilnahme am Rechtsverkehr; spätestens mit Eintragung ins Gesellschaftsregister.
Das neue Register wird bei den Amtsgerichten geführt.
Es besteht keine Eintragungspflicht bei Vorliegen einer rechtsfähigen GbR. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die GbR beispielsweise Grundstücke erwerben will.
Im Falle einer Eintragung in das Register hat die GbR einen Rechtsformzusatz zu führen
( „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“).
Achtung
Sollte in der GbR keine natürliche Person als Gesellschafter vorhanden sein, ist die Haftungsbeschränkung zu kennzeichnen, z. B. eGbR (haftungsbeschränkt).
- Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
- Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter
- bei jur. Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter:
- Firma/Name, Rechtsform, Sitz und wenn vorhanden zuständiges Register und Nummer
- Vertretungsbefugnis
- Versicherung, nicht bereits im HR eingetragen zu sein
Dritte müssen die Eintragungen (z. B. Vertretungsbefugnis) gegen sich gelten lassen (entsprechend § 15 HGB).
Es besteht ein Namensschutz z. B. bei Firmenfortführung über § 707b BGB n.F.
Achtung
Der oder die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Absatz 1 Geldwäschegesetz müssen an das Transparenzregister gemeldet werden.
Sollte im Gesellschaftsvertrag kein Beteiligungsverhältnis vereinbart sein, richtet es sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge.
Sollten im Gesellschaftsvertrag keine Werte der Beiträge vereinbart sein, ist sowohl die Stimmkraft als auch die Ergenisverteilung für jeden Gesellschafter gleich.
Hier gibt es eine neue Regelung.
Gründe für das Ausscheiden sind:
- Tod des Gesellschafters
- Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- Eröffnung Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters
- Kündigung der Mitgliedschaft durch Privatgläubiger des Gesellschafters
- Ausschließung aus wichtigem Grund
Bei einer Regelung zur Fortsetzung mit den Erben geht der Anteil gequotelt nach Erbquote auf die Erben über. Es gibt damit keine Erbengemeinschaft bei mehreren Erben!
Besteht keine Regelung im Gesellschaftsvertrag, scheidet der verstorbene Gesellschafter aus. Die GbR wird mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt, wobei der Anteil des verstorbenen Gesellschafters im jeweiligen Verhältnis den Anteilen der restlichen Gesellschafter anwächst. Die Erben des Verstorbenen werden abgefunden.
Weiterhin besteht eine Nachhaftung für bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten (bis 5 Jahre nach Ausscheiden), wenn die Ansprüche vor Ablauf der 5 Jahre fällig sind und gegen ihn rechtskräftig festgestellt sind bzw. vollstreckbare Vergleiche oder Urkunden vorliegen oder gerichtliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden. Da die Regelungen zur Verjährung herangezogen werden, reicht es, wenn der Gläubiger des ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb der Ausschlussfrist durch Klage, Zustellung eines Mahnbescheids oder Geltendmachung im Insolvenzverfahren tätig geworden ist.
Die Gesellschaft wird in folgenden Fällen aufgelöst:
- Zeitablauf
- Eröffnung Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
- Kündigung der Gesellschaft (§ 731 BGB n.F.)
- Aus wichtigem Grund
- Tod eines Gesellschafters, wenn dies als Auflösungsgrund vertraglich vereinbart ist
Es ist keine Frist gesetzlich geregelt. Notwendig ist ein Auflösungsbeschluss.
Im Merkblatt sind die obenstehenden und noch weitere Informationen zum MoPeG (insbesondere auch zur nicht rechtsfähigen GbR) dargestellt.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
Tel. 0941 7965-130
Fax 0941 7965 198