Zusätzliche Meldepflicht ab 2024Meldeverfahren: Änderungen bei Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern den Beginn und das Ende der Elternzeit im DEÜV-Meldeverfahren der zuständigen Krankenkasse mitteilen. Diese Pflicht besteht dann zusätzlich zu der bereits verpflichtend durchzuführenden Unterbrechungsmeldung zu Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld.
Unter welchen Voraussetzungen gilt die neue Meldepflicht?
- Bei Unterbrechung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt aufgrund der Elternzeit für mindestens einen vollen Kalendermonat;
die Monatsfrist gilt nur für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte, nicht für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, so dass bei diesen auch kürzere Zeiträume meldepflichtig sind - Bei Beginn der Elternzeit ab dem 1. Januar 2024
In welchen Fällen gilt die neue Meldepflicht für Beginn und Ende der Elternzeit (Elternzeit-Meldungen) nicht?
- Für geringfügig Beschäftigte sowie privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind die Elternzeit-Meldungen nicht abzugeben
- Für Elternzeiten, die im Jahr 2023 oder früher begonnen haben; die Pflicht zur DEÜV-Unterbrechungsmeldung bleibt jedoch bestehen
Wann sind die Elternzeit-Meldungen (Beginn und Ende der Elternzeit) vorzunehmen?
Die Elternzeit-Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens aber sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen. Die Unterbrechungsmeldung ist zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung zu erstatten.
Ansprechpartner
Info
Näheres hierzu und zur Elternzeit im Allgemeinen finden Sie in unserem Infoblatt Elternzeit - Elterngeld im exklusiven Kundenbereich.