Wann darf ich öffnen?Ladenschluss: Was gilt für das Handwerk?

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

Die seit der letzten Änderung vom 1. Juni 2003 bestehenden Regelungen finden Sie im Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG).

In Bayern gibt es daneben noch die Ladenschlussverordnung (LadSchlV), welches den Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments (unter anderem ortstypische Gegenstände) in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen erlaubt, wenn der jeweilige Ort in der Anlage zur Ladenschlussverordnung aufgeführt ist.

Weiterhin ist das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.

 

Für wen gilt das Ladenschlussgesetz?

Das Ladenschlussgesetz greift für Verkaufsstellen.

Verkaufsstellen sind:

  • Ladengeschäfte aller Art (auch Tankstellen)
  • Unter anderem sonstige Verkaufsstände sowie ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden
     

Das bedeutet, dass Werkstätten und Büros der Handwerksbetriebe sowie Räume, in denen Dienstleistungen angeboten werden (beispielsweise Friseure, Kosmetiker) sowie Gaststätten nicht unter die Vorschriften fallen. Allerdings sind die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes zu beachten.

 

Welche Zeiten gelten?

Verkaufsstellen müssen nach dem Ladenschlussgesetz zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr (Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen an Werktagen ab 5:30 Uhr geöffnet haben),
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
     

Eine Übersicht zu den Ladenschlusszeiten im Handwerk finden Sie im Downloadbereich.

 

Gibt es Ausnahmen im Ladenschlussgesetz? 

  • Befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten können bei dringend nötigem Interesse durch die Bezirksregierung bewilligt werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist jedoch zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse abzugrenzen.
  • Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen (Städte und Gemeinden durch Bekanntmachung vom 10.11.2004) durch Rechtsverordnung freigegeben werden
     

Näheres zu den Ausnahmen finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

 

Was ist bei Arbeitnehmer im Falle einer Sonn- bzw. Feiertagsöffnung zu beachten?

Bezüglich des Einsatzes von Arbeitnehmern greift das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Betriebe, die am Sonntag Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten wollen, eine Genehmigung für die Sonntagsarbeit. Ausnahmen regelt § 10 ArbZG.

Unter anderem dürfen Arbeitnehmer von Bäckereien und Konditoreien an Sonn- und Feiertagen für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

 

Was soll sich in Bayern ändern?

Das bayerische Kabinett hat am 23. Juli 2024 einen Vorschlag für ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz beschlossen. Einen Vorschlag für ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz wurde 26. November 2024 laut einer Pressemitteilung durch das bayerische Kabinett auf den Weg gebracht.

  • Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6 - 20 Uhr an den Werktagen.
  • Weiterhin bleibt es bei den bis zu vier anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen pro Jahr, welche durch die Städte und Gemeinden selbst festgesetzt werden.

Neu:

  • Städte und Gemeinden bekommen die Möglichkeit, pro Jahr bis zu acht längere anlasslose Einkaufsnächte von Montag bis Samstag bis 24 Uhr abzuhalten. Es bedarf künftig keiner Genehmigung durch die Bezirksregierungen mehr.
  • Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende von 20 bis höchstens 24 Uhr pro Unternehmen geben, welche bei der Stadt oder Gemeinde angezeigt werden müssen.
  • Digitale Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern dürfen an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen mit einer Dauer von mindestens acht Stunden eingeschränkt geöffnet werden können. Die Entscheidung treffen die Städte und Gemeinden.
  • In Ausflugs-, Wallfahrt-, Kur- und Erholungsorten darf an bis zu 40 Sonntagen im Jahr jeweils 8 Stunden unter anderem für den Verkauf von Tourismusbedarf geöffnet werden. Tourismusbedarf sind unter anderem Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr.

Zum Schutz der Arbeitnehmer sieht der Gesetzentwurf Regelungen vor.

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Arbeitszeit darf hierbei acht Stunden nicht überschreiten.

Wenn Arbeitnehmer, an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind die Arbeitnehmer in derselben Woche,

  • bei Beschäftigung von mehr als drei Stunden, an einem Werktag ab 13 Uhr,
  • bei Beschäftigung von mehr als sechs Stunden, an einem ganzen Werktag derselben Woche von der Arbeit freizustellen.
  • Mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben.

Wenn Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag bis zu drei Stunden beschäftigt werden, muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben.

Statt an einem Nachmittag darf der Ausgleich am Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden.

Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie der Ausgleich ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren.

 Der Gesetzentwurf soll nach der Verbändeanhörung in den Landtag eingebracht werden.

Am 25. März 2025 hat Ministerrat nach einer Pressemitteilung den Entwurf für das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen. Es folgt nun die parlamentarische Beratung im Bayerischen Landtag.

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

markus.scholler--at--hwkno.de



 Download

Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss