Elektronische Vergabe bei EU-Vergabeverfahren
Seit dem 18. Oktober 2016 muss jedes EU-Vergabeverfahren durchgängig elektronisch durchgeführt werden. Es sind grundsätzlich nur noch elektronische Angebote zulässig.
Die Kommunikation erfolgt somit bei EU-Vergaben von der Bekanntmachung über Änderungsmitteilungen und Bieterfragen bis zur Zuschlagserteilung nur noch elektronisch.
Für Unternehmen bedeutet dies: Öffentliche Auftraggeber dürfen Angebote nur noch in elektronischer Form annehmen.
Mit der Vergaberechtsreform ist die elektronische Angebotsabgabe jedoch einfacher geworden. Für die Abgabe elektronischer Angebote sieht § 53 VgV grundsätzlich die Textform nach § 126b BGB vor. Nur im Ausnahmefall darf der Auftraggeber ein Angebot mit elektronischer Signatur fordern. Der Vorteil ist, dass Angebote in Textform nicht signiert werden müssen. Jedoch ist bei der Textform der Bieter und die zur Vertretung des Bieters berechtigte natürliche Person zu benennen. Fehlen diese Angaben, wird das Angebot ausgeschlossen.
Außerdem sind elektronische Angebote verschlüsselt einzureichen, um die Vertraulichkeit sicher zu stellen. Unverschlüsselt eingereichte elektronische Angebote werden ausgeschlossen.