Warenkaufrichtlinie der EU wird umgesetztDas Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen kaufrechtlichen Aspekten

Durch das Gesetz wird die Warenkaufrichtlinie der EU umgesetzt. Zum Großteil greifen die Regelungen nur bei Verträgen, die Unternehmer mit Verbrauchern schließen. Es werden einige Regelungen des klassischen Kaufvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst, die auch im B2B-Bereich greifen sowie neue Regelungen für den Kauf von Waren mit digitalen Inhalten durch Verbraucher eingeführt.

 

Welche wesentlichen Änderungen gibt es?

Der Begriff des Sachmangels wird umfassender definiert. Die Regelung greift sowohl für Verträge mit Verbrauchern als auch unter Unternehmern. Der Sachmangelbegriff gilt beim allgemeinen Kaufvertrag als auch beim Verbrauchsgüterkauf.

Waren sind künftig nur frei von Sachmängeln, wenn

  • sie den subjektiven Anforderungen entsprechen (was vertraglich als Beschaffenheit vereinbart wurde),
  • sie den objektiven Anforderungen entsprechen (was ein Käufer bei fehlender vertraglicher Vereinbarung als übliche Beschaffenheit erwarten darf),
  • sie den Montageanforderungen entsprechen (soweit eine Montage durchzuführen ist).

Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen ist bei Verträgen mit Verbrauchern nur individualvertraglich und unter genauer und für den Verbraucher erkennbarer Angabe der Abweichung von der üblichen Beschaffenheit möglich.



Diese Regelung gilt nur bei Vorliegen eines Kaufvertrags über bewegliche Sachen zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und Verbraucher als Käufer.

Notwendig für den Nacherfüllungsanspruch ist lediglich eine Unterrichtung durch den Verbraucher an den Verkäufer bezüglich des Mangels. Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen des Verbrauchers ist nicht erforderlich. Der Verkäufer muss innerhalb einer angemessenen Frist nacherfüllen.

Für den Rücktritt bzw. den Schadensersatzanspruch ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, wenn der Verkäufer den durch den Verbraucher angezeigten Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt hat. Das gilt unter anderem auch, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist oder durch den Verkäufer verweigert wird.

Im Falle eines Rücktritts trägt der Verkäufer die Kosten der Rückgabe.

Die Vermutungsregelung des § 477 BGB wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Zeigt sich somit innerhalb eines Jahres nach der Lieferung ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für den Verkauf von gebrauchten Sachen ist weiterhin auf ein Jahr möglich. Allerdings muss es ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Somit stellt sich die Frage, ob diese Voraussetzung bei formularmäßigen Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt ist. Hierzu wird man die Rechtsprechung abwarten müssen.

Die Verjährung der Regressansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche seines Käufers (= Verbraucher) erfüllt hat.
Die bisher vorhandene Regelung, dass der Anspruch spätestens nach fünf Jahren verjährt, fällt weg.

Diese Regelung gilt nur bei Vorliegen eines Kaufvertrags über Waren mit digitalen Elementen zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und Verbraucher als Käufer.

Unter Waren mit digitalen Elementen versteht man Sachen, die digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen in solcher Weise verbunden sind, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen können (beispielsweise Smart TV, Smartwatch, internetfähige Haushaltsgeräte, Kfz mit Navigationsgeräten).

Diese Waren sind frei von Sachmängeln, wenn

  • sie den subjektiven Anforderungen entsprechen (vertragliche Vereinbarung),
  • sie den objektiven Anforderungen entsprechen (übliche Beschaffenheit),
  • sie den Montageanforderungen oder Installationsanforderungen entsprechen (soweit es durchzuführen ist),
  • Aktualisierungen, die für die Vertragsgemäßheit erforderlich sind, in einem Zeitraum bereitgestellt werden, in dem der Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages eine Aktualisierung erwarten kann (beispielsweise aufgrund von Produktbeschreibungen).

Auch, wenn die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen von einem Dritten bereitgestellt werden oder die digitalen Inhalte bzw. Dienstleistungen auf einem anderen Gerät als der Kaufsache laufen, haftet der Verkäufer für die digitale Leistung des Dritten.

Der Verkäufer muss für Waren mit digitalen Elementen künftig vertraglich vorgesehene sowie notwendige Updates (beispielsweise funktionserhaltende Updates oder Sicherheitsupdates) während des vereinbarten Zeitraums bereitstellen. Ist kein Zeitraum vereinbart, ist die Dauer der Aktualisierungspflicht unklar. Hier kommt es auf die objektiv zu bestimmende Verbrauchererwartung an.
Ein Bereitstellen liegt vor, wenn der digitale Inhalt (hier Update) oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem Inhalt oder das Herunterladen zur Verfügung gestellt oder möglich gemacht worden ist.

Da die Updates in der Regel nicht vom Verkäufer, sondern vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, bleibt die Frage offen, wie diese Verpflichtung erfüllt werden kann.
Denn:
Der Verkäufer haftet dem Verbraucher gegenüber für die Bereitstellung der Updates während des vereinbarten Zeitraums, mindestens aber für zwei Jahre.

Bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente vereinbart ist, gilt die Beweislastumkehr für das Vorhandensein des „digitalen“ Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung während der gesamten Bereitstellungsdauer, mindestens aber für zwei Jahre seit Gefahrübergang.

Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen gegenüber Verbrauchern nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren gegenüber Verbrauchern nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (Ablaufhemmung).

 

Das Gesetz trat am 01.01.2022 in Kraft. Die Regelungen gelten für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

 

 Ansprechpartner

Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).

Claudia Kreuzer-Marks

Abteilungsleiterin

Tel. 0941 7965-130

Fax 0941 7965 198

claudia.kreuzer-marks--at--hwkno.de

Markus Scholler

Rechtsassessor

Tel. 0851 5301-112

Fax 0851 5301-103

markus.scholler--at--hwkno.de