Absichern über das Bauhandwerkersicherungsgesetz
Mit dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, jetzt geregelt in § 650 f BGB, sollen Handwerksbetriebe vor Forderungsausfällen geschützt werden. Die anderen Sicherungsmöglichkeiten sind unzureichend. Zwar ist es möglich, eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dieses Verfahren ist aber kompliziert und führt im Bedarfsfall selten zum Erfolg, wei die handwerksbetriebe meist an letzter Stelle im Grundbuch eingetragen sind und für sie im Falle der Versteigerung nichts mehr übrig bleibt.
Unsere Broschüre zum Bauhandwerkersicherungsgesetz finden Sie im exklusiven Kundenbereich.
Ansprechpartner
Fragen beantworten Ihnen gerne Claudia Kreuzer-Marks (Oberpfalz) und Markus Scholler (Niederbayern).
Abteilungsleiterin
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